Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 01.12.20101. Geltung1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen von "calimax" Energietechnik GmbH an den Besteller. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. 1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von „calimax“ Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt worden sind. 2. Angebote 3. Umfang der Lieferung Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. 4. Technische Angaben und Unterlagen 4.1 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen sowie etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben der „calimax“ Energietechnik GmbH der dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, behält sich „calimax“ Energietechnik GmbH entsprechende Änderungen vor. 4.2 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von „calimax“ Energietechnik GmbH und dürfen nur für die vereinbarten bzw. von „calimax“ Energietechnik GmbH angegebenen Zwecke benutzt werden. 5. Vorschriften am Bestimmungsort Der Besteller hat „calimax“ Energietechnik GmbH auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen. 6. Preis 6.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, netto ab Werk, inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. 6.2 Sind die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Abgaben und andere Nebenkosten in ihren Angebot- oder Lieferpreis eingeschlossen oder im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, behält sich „calimax“ Energietechnik GmbH vor, die Ansätze bei Änderung der Tarife entsprechend anzupassen. 7. Zahlungsbedingungen 7.1 Die Zahlungen sind vom Besteller am Ort des rechnungsstellenden „calimax“ Energietechnik GmbH Betriebes ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, zu leisten. 7.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Insbesondere sind die Zahlungen auch zu leisten, wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht verunmöglicht wird. 7.3. Die „calimax“ Energietechnik GmbH behält sich ein Vetragsrücktrittsrecht bei sich verschlechternder Bonität des Bestellers vor. 7.4 Gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so gilt ein Verzugszins von 10% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank- 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von „calimax“ Energietechnik GmbH bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die „calimax“ Energietechnik GmbH jetzt und künftig gegen ihn zustehen. 8.2 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er „calimax“ Energietechnik GmbH bereits jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von „calimax“ Energietechnik GmbH die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. 8.3 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den „calimax“ Energietechnik GmbH sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von „calimax“ Energietechnik GmbH gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist „calimax“ Energietechnik GmbH insoweit zur Freigabe jenes Teils der Vorbehaltsware verpflichtet, deren Wert zusammen mit den sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von „calimax“ Energietechnik GmbH übersteigt; dies allerdings nur dann, wenn der Besteller dies verlangt. 8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist „calimax“ Energietechnik GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. „calimax“ Energietechnik GmbH steht wahlweise in einen solchen Fall auch das Recht zum Rücktritt vom gesamten Auftrag oder von dem durch das vertragswidrige Verhalten betroffenen Teil des Auftrages zu. Diesfalls ist „calimax“ Energietechnik GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des betroffenen Vertragspreises geltend machen, es sei denn, „calimax“ Energietechnik GmbH weist einen höheren Schaden nach. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. 9. Lieferung 9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen „calimax“ Energietechnik GmbH vorliegen, sowie über die wesentlichen technischen Punkte Einigung besteht. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung zum Versand bereitgestellt ist. 9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: a) wenn „calimax“ Energietechnik GmbH Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht; b) wenn „calimax“ Energietechnik GmbH durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von „calimax“ Energietechnik GmbH nicht zu vertretende Umstände gleich, welche „calimax“ Energietechnik GmbH die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 9.3 Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von „calimax“ Energietechnik GmbH zu vertreten, kommt „calimax“ Energietechnik GmbH erst in Verzug, wenn der Besteller „calimax“ Energietechnik GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, „calimax“ Energietechnik GmbH falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 9.4 Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist „calimax“ Energietechnik GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. 9.5 Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann „calimax“ Energietechnik GmbH Teilrechnungen ausstellen. 9.6 Beharrt „calimax“ Energietechnik GmbH nicht auf der Erfüllung des Vertrages, wird im Falle einer Annullierung des Auftrages durch den Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Vertragspreises fällig, es sei denn, „calimax“ Energietechnik GmbH weist einen höheren Schaden nach. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. 10. Verpackung Wird die Ware über die Standardverpackung hinaus zusätzlich verpackt, wird die betreffende Verpackung besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Die Entscheidung über eine zusätzliche oder besondere Verpackung obliegt alleine „calimax“ Energietechnik GmbH Für Warenlieferung nach Österreich wird Entsorgungsbeitrag an die ARA durch „calimax“ Energietechnik GmbH bezahlt. Bei Warenlieferungen außerhalb Österreich sind die Kunden verpflichtet den Entsorgungsbeitrag zu bezahlen. 11. Gefahrenübergang 11.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk von „calimax“ Energietechnik GmbH verlassen hat und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch „calimax“ Energietechnik GmbH organisiert und geleitet wird. 11.2 Verzögert sich die Absendung aus nicht von „calimax“ Energietechnik GmbH zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. 12. Transport und Versicherung 12.1 Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers. 12.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch „calimax“ Energietechnik GmbH zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. 12.3 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind „calimax“ Energietechnik GmbH rechtzeitig bekanntzugeben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen – jedoch ohne Verantwortung – von „calimax“ Energietechnik GmbH so schnell und kostengünstig wie möglich. Bei Franko-Lieferungen bleibt die Versandabwicklung „calimax“ Energietechnik GmbH überlassen. Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten. 12.4 Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung auch nicht offensichtlicher Transportschäden und auch von verdeckten Mängeln hat unverzüglich, jedoch spätestens binnen fünf Tagen nach Empfang der Waren, sowohl an den Beförderer als auch an „calimax“ Energietechnik GmbH nachweislich und schriftlich zu erfolgen. Wird diese Meldepflicht verletzt, so wird „calimax“ Energietechnik GmbH von sämtlichen Haftungen und Ersatzpflichten befreit. 13. Prüfung und Abnahme der Lieferung 13.1 Die Waren werden von „calimax“ Energietechnik GmbH während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 13.2 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und „calimax“ Energietechnik GmbH etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach fünf Tagen, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. 14. Gewährleistung 14.1 „calimax“ Energietechnik GmbH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, für alle Teile ihrer Lieferung, ausser Verschleissteile (Feuerraumausstattung, Dichtungen, Brenntöpfe, Zündelemente), die nachweisbar infolge mangelhaften Materials schadhaft oder unbrauchbar werden, Ersatz zu liefern. Die in Gewährleistung getauschten Teile werden Eigentum von „calimax“ Energietechnik GmbH. Alle zur Klärung der Gewährleistung notwendigen Dokumente, wie Lieferscheine oder Rechnungen an Endkunden, sind auf Anforderung „calimax“ Energietechnik GmbH vorzulegen. 14.2 „calimax“ Energietechnik GmbH verpflichtet sich auch die Reparaturkosten für die unter Punkt 14.1 angeführten Teile zu übernehmen, sofern der Ofen in Österreich, Deutschland oder Schweiz betrieben wird und eine befestigte, geräumte und gesicherte Zufahrt vorhanden ist. Zudem bedarf es einer ausdrücklichen Beauftragung durch „calimax“ Energietechnik GmbH. „calimax“ Energietechnik GmbH steht es grundsätzlich frei, die auszuführende Firma selbst zu bestimmen. Arbeiten und Leistungen, die auf Grund einer nicht den Vorgaben von „calimax Energietechnik GmbH entsprechenden Installation oder durch Nichteinhaltung von vereinbarten Kundendienstterminen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. 14.3 Für Erzeugnisse, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von „calimax“ Energietechnik GmbH auf die Materialbeschaffenheit und die Bearbeitung. Die gesetzliche Warnpflicht bezüglich der Angaben, Zeichnungen sowie sonstiger vom Besteller gelieferten Information ist ausdrücklich ausgeschlossen. 14.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignete Verwendung, unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die „calimax“ Energietechnik GmbH nicht zu vertreten hat. 14.5 Für wesentliche Fremdlieferungen übernimmt „calimax“ Energietechnik GmbH lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung der Unterlieferanten. 14.5 Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren 24 Monate ab Erhalt der Lieferung durch den Endverbraucher, spätestens jedoch 30 Monate nach Abgang der Lieferung bei „calimax“ Energietechnik GmbH. Für gebrauchte Ersatzteile oder Öfen übernimmt „calimax“ Energietechnik GmbH eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Abgang der Lieferung bei „calimax“. 15. Haftung (Ausschluss von Schadenersatz) 15.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers aus jedem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Unmöglichkeit, für leichte Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung, insbesondere das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Produktfehler, für die nach den anwendbaren Produkthaftungsgesetzen zwingend gehaftet wird. 15.2 Die Haftung von „calimax“ Energietechnik GmbH für Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit diesem Ausschluss eine gesetzlich verpflichtende Haftung nicht entgegensteht. 16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1 Als Erfüllungsort gilt Altach / Österreich als vereinbart. 16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Feldkirch; „calimax“ Energietechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. 16.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt Österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes gilt als ausgeschlossen. „calimax“ Energietechnik GmbH, AT-6844 Altach/Österreich / Dezember 2010 |




